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Titelbild des Berichts: Risikoinformierte Entscheidungsfindung für Planung und Investitionen

Stärkung der Resilienz von kleinen und mittleren Unternehmen Handbuch

engl. Strengthening resilience of Small and Medium-sized Enterprises

Globale Initiative Katastrophenrisikomanagement (GIKRM)
Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (giz)
Friedrich-Ebert-Allee 32 + 36
53113 Bonn

E-Mail: info@gidrm.net

Stärkung der Resilienz von kleinen und mittleren Unternehmen

Kategorisierung / Einordnung

Veröffentlichungsjahr

2018

Thema

Aktionsraum

Handlungsphase

Akteursgruppe

In den letzten Jahren haben extreme Naturereignisse in der Region Asien und Pazifik erhebliche Schäden und wirtschaftliche Verluste verursacht und sich besonders negativ auf den Privatsektor ausgewirkt. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind anfällig für die Auswirkungen von Naturgefahren, da sie sich häufig in gefährdeten Gebieten befinden und nur geringe Investitionen in die Resilienz gegenüber Naturgefahren und Katastrophen sowie das Management der Geschäftskontinuität tätigen. Um spezifische Lösungen in Indonesien, den Philippinen, Thailand und Vietnam zu entwickeln, wurden in allen vier Schwerpunktländern Umfragen durchgeführt. Eine gründliche Analyse der Daten führte zu länderspezifischen Roadmaps, die detaillierte Empfehlungen und Aktionspunkte zur Erhöhung der Katastrophen- und Klimaresilienz von KMU im jeweiligen Land enthalten. Der Ansatz wurde von der GIKRM gemeinsam mit Partnern entwickelt und wurde vom Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) gefördert und von der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) durchgeführt.

Auf der nationalen und lokalen Ebene, hebt das Sendai Rahmenwerk die Stärkung der Resilienz innerhalb von Unternehmen, den Schutz von Lebensgrundlagen und von Produktions- und Lieferketten, die Sicherstellung von Kontinuität der Dienstleistungen und die Integration von Katastrophenrisikomanagement in Geschäftsmodelle und -praktiken hervor (vgl. SFDRR, Artikel 30, o).