Das Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes (ZSKG) definiert den Zivilschutz in Deutschland als Aufgabe, durch nichtmilitärische Maßnahmen die Bevölkerung, ihre Wohnungen und Arbeitsstätten, lebens- oder verteidigungswichtige zivile Dienststellen, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen sowie das Kulturgut vor Kriegseinwirkungen zu schützen und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern.
Im Ersten Abschnitt des ZSKG wird untern anderem das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe als zuständige Behörde für durch den Bund getragene Aufgaben bestimmt, die Aufgaben des Zivilschutzes definiert und die Zuständigkeit des Bundes für den Schutz der Zivilbevölkerung beschrieben. Zu den Aufgaben des Zivilschutzes zählen insbesondere der Selbstschutz, die Warnung der Bevölkerung, der Schutzbau, die Aufenthaltsregelung, der Katastrophenschutz, Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut.